unsere Satzung
1. Einleitung
Die European Wolfdog and Wolfalike Association, im folgenden EWA genannt, hat es sich zur Aufgabe gemacht, die regulierte Zucht von Wolfhunden und Wolfalikes zu fördern.
Die EWA ist in erster Linie für Hunde zuständig, die bisher keinem kynologischen Verband (z.B. FCI) zugehörig sind. Gefördert werden soll Zucht, bei der Zuchtethik, Gesundheit und ein gut händelbarer Charakter im Vordergrund stehen. Mit Zuchtethik ist insbesondere eine im Sinne und zur Gesundheit des Hundes und seiner Nachfahren orientierte Zucht gemeint.
Es gibt für die Zucht unter der EWA keinen festen Rassestandard, dem die Würfe entsprechen müssen. Das Aussehen der Hunde hat bei der Zucht im Sinne der EWA eine untergeordnete Bedeutung, solange sie als Wolfhund oder Wolfalike zu erkennen sind, also dem Phänotyp eines Wolfes entsprechen.
2. Der Verein
2.1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt die Bezeichnung European Wolfdog und Wolfalike Association, kurz EWA. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.”.
(2) Die EWA hat ihren Sitz in Aachen, Deutschland.
(3) Das Geschäftsjahr der EWA beginnt am 1. Juli eines jeden Kalenderjahres und endet dementsprechend am 30. Juni.
2.2 Finanzen und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Aachen ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
2.3 Zweck und Aufgabe des Vereins
Die EWA fördert ethisch orientierte Zucht von Wolfhunden und Wolfalikes. Darin enthalten sind
- die Erfassung von Informationen zu Gesundheit, Abstammung und Charaktermerkmalen von Wolfhunden und Wolfalikes
- die Zucht und Haltung von Wolfhunden und Wolfalikes im Rahmen der Ethikleitlinien und der Zuchtverordnung der EWA
- die Durchführung von Treffen und Wanderungen zur Kontaktpflege der Mitglieder, zur Überprüfung der Zuchterfolge und der Zuchttiere und zur Demonstration der Gesundheit und Alltagstauglichkeit der Hunde
- die Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über die Eigenschaften von Wolfhunden und Wolfalikes
- Die Beratung von Züchtern bei Zucht, Welpenaufzucht und Haltung
- Die Beratung von Haltern bei der Haltung, Sozialisierung und beim alltäglichen Zusammenleben
3. Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch einen digital ausgefüllten Mitgliedsantrag, der an den Ansprechpartner zu senden ist, sowie die Überweisung des Mitgliedsbeitrages. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt, wenn Dokumentenübergabe und Überweisung erfolgt und durch den Ansprechpartner bestätigt worden sind.
3.1 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt aus der EWA ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Ansprechpartner.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) die Ethikleitlinien missachtet oder gegen sie verstößt oder
c) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses, die Rückstände nicht eingezahlt hat.
(4) Der Ausschluss zieht den Verlust aller Ansprüche mit sofortiger Wirkung nach sich. Die Verbreitung der von EWA bereitgestellten Dokumente ist darauf folgend untersagt.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche an die EWA. Leihgaben sind unmittelbar nach Ende der Mitgliedschaft zurückzugeben.
3.2 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die dem Mitgliedsstatus entsprechenden Ressourcen zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Mit Erwerb der Mitgliedschaft verpflichtet sich das Mitglied, sich an die Ethikleitlinien und die in der Zuchtverordnung festgelegten Leitlinien zu halten. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
3.3 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Die unterschiedlichen Kosten der jeweiligen Mitgliedsarten ergeben sich aus den Leistungen, die das Mitglied durch die EWA erhält.
4. Vereinsführung
4.1 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand sowie die Mitgliederversammlung.
4.2 Vorstand und erweiterter Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Zuchtkomitee und dem Ansprechpartner
(3) Den Mitgliedern des Vorstands und des erweiterten Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
4.3 Aufgaben des Vorstands
(1) Der 1. und 2. Vorsitzende im Sinne des §26BGB hat zur Aufgabe, den Verein zu vertreten, für den geordneten Ablauf und die Koordination der Vereinstätigkeiten zu sorgen, den Verein in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten zu vertreten und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Zuchtkomitees zu evaluieren und durchzusetzen.
(2) Dem Kassenwart obliegt die Aufgabe, die Finanzen der EWA zu verwalten, zu überwachen und über die Finanzlage zu berichten. Gemeinsam mit dem Ansprechpartner ist der Kassenwart für die Neuaufnahme von Mitgliedern zuständig.
(3) Das Zuchtkomitee hat die Aufgabe, die in der Zuchtverordnung festgelegten Regeln zu vermitteln und zu überwachen, sowie Informationen von züchterischer Relevanz zu sammeln, auszuwerten und aufzubereiten, um bei Zuchtentscheidungen unterstützend, informierend und regulierend tätig zu sein.
(4) Der Ansprechpartner hat die Aufgabe, Kontaktperson für bestehende und zukünftige Mitglieder zu sein, Fragen zu beantworten, über die Aufgaben und Ideale der EWA aufzuklären und bei Bedarf zu den jeweiligen Zuständigen weiterzuleiten.
4.4 Wahlen, Regulierungen und Protokollführung
(1) Die Amtszeit jedes Amtes beträgt bei Erstantritt ein Jahr, bei einer Wiederwahl wird sie auf zwei Jahre erhöht. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(3) Mitglieder, die bereits in einem anderen, vergleichbaren Verein im Vorstand sind, können nicht zur Wahl gestellt werden. Entscheidet sich ein bestehendes Vorstandsmitglied, in einem anderen Verein Teil des Vorstands zu werden, ist es verpflichtet, die anderen Vorstandsmitglieder der EWA vier Wochen vor Amtsantritt zu informieren. Die Amtszeit endet dann zum nächsten regulären Wahlzeitpunkt, sofern sich kein direkter Nachfolger findet.
4.5 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch eine vorher bestimmte Person aus dem Vorstand oder erweiterten Vorstand protokolliert und für Mitglieder, die nicht teilnehmen konnten, aufgearbeitet und zur Verfügung gestellt. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands, zu unterschreiben.
4.6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
c) der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
f) die Auflösung des Vereins.
4.7 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt digital unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
4.8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich Vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehntel der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
4.9 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1.Vorsitzende des Vorstands und der 2. Vorsitzende des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Die aktuelle Satzung ist am 07.08.2024 auf der Gründungsversammlung beschlossen worden.